Beförderungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck.
Inhaltsverzeichnis
ARTIKEL 1 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 3 FLUGSCHEIN
ARTIKEL 4 ZWISCHENLANDUNGEN
ARTIKEL 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN
ARTIKEL 6 RESERVIERUNGEN
ARTIKEL 7 FLUGGASTABFERTIGUNG
ARTIKEL 8 ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND BESONDERE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 9 GEPÄCK
ARTIKEL 10 UNREGELMÄSSIGKEITEN BEI DER BEFÖRDERUNG
ARTIKEL 11 ERSTATTUNGEN
ARTIKEL 12 VERHALTEN AN BORD
ARTIKEL 13 ERBRINGUNG VON ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN
ARTIKEL 14 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
ARTIKEL 15 AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 16 SCHADENSHAFTUNG
ARTIKEL 17 FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
ARTIKEL 18 ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN
ARTIKEL 1 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
AGENT - die Verkaufsstelle der Flugscheine, die von der Fluggesellschaft bevollmächtigt wurde, sie beim Verkauf der Flugtickets sowie anderer Dienstleistungen für die von der Fluggesellschaft angeflogenen Strecken zu vertreten, und gemäß Berechtigung auch für die Strecken anderer Fluggesellschaften.
GEPÄCK - umfasst, wenn nicht anders bezeichnet, das aufgegebene und nicht aufgegebene Gepäck.
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN – bedeuten die folgenden von der Fluggesellschaft angewandten Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
HANDGEPÄCK - wird unter Aufsicht des Fluggastes in der Kabine befördert.
AUFGEGEBENES GEPÄCK - das Gepäck, das die Fluggesellschaft in ihre Obhut nimmt und für welches sie einen Gepäckschein ausgestellt hat.
FLUGSCHEIN - das durch die Fluggesellschaft oder in ihrem Auftrag ausgestellte gültige Dokument, das den Abschluss des Beförderungsvertrags bestätigt, bzw. der elektronische Flugschein, einschließlich den Vertragsbedingungen und Informationen über den Flug, darunter den Flugcoupons und dem Fluggastcoupon. Der Flugschein ist mit Gepäckschein bzw. mit Gepäckanhänger ausgestattet, die die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen miteinschließen.
GEPÄCKSCHEIN - die auf dem Ticket angebrachten Daten über die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggastes.
ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN - die auf Grundlage des Reservierungssystems der Fluggesellschaft ausgestellte Bestätigung des bezahlten Fluges (Strecke) für den Fluggast zusammen mit den elektronischen Flugcoupons, sowie falls zutreffend, mit der Bordkarte, belegbar durch den "Passenger Itinerary Receipt".
GESAMTFLUGSCHEIN – Flugschein, der dem Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein bzw. Flugscheinen ausgestellt wurde und mit (dem) denen zusammen er einen Beförderungsvertrag bildet.
FRANK POINCARE – die vereinbarte Währungseinheit, die beim Warschauer Übereinkommen verwendet wird.
ÜBEREINKOMMEN - ist das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr: unterzeichnet am 28.Mai 1999 in Montreal (Montrealer Übereinkommen), unterzeichnet am 12. Oktober 1929 in Warschau (Warschauer Übereinkommen), in ursprünglicher Fassung (Originalfassung) bzw. mit Änderungen des Haager Protokolls von 1955 und/oder Ergänzungen des Zusatzabkommens von Guadalajara vom 1961, je nachdem, welches der beiden Übereinkommen angewendet wird, im Fall des Warschauer Übereinkommens auch davon abhängig, ob seine Änderungen und/oder Ergänzungen für die gegebene Beförderung aufgrund ihrer im Flugschein oder in den Gesamtflugscheinen genannten Strecke Anwendung finden.
ELEKTRONISCHER COUPON - elektronischer Flugcoupon oder ein anderer entsprechender Eintrag im Reservierungssystem der Fluggesellschaft.
FLUGCOUPON - der Teil des Flugscheins, der den Vermerk "Berechtigt zur Beförderung" trägt, oder im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Fluggast Anspruch auf Beförderung hat.
MELDESCHLUSSZEIT - ist der von der Fluggesellschaft festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem der Fluggast seine Check-in-Formalitäten abgeschlossen hat und im Besitz seiner Bordkarte sein muss. Die Zeiten der Schließung der Check-In-Schalter findet man auf der Seite www.lot.com. Die Check-in-Schlusszeiten variieren von Flughafen zu Flughafen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Check-in-Schlusszeiten vertraut zu machen und sich an diese zu halten. Sollten die angegebenen Check-in-Schlusszeiten nicht einhalten werden, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu stornieren. Informationen über die Check-in-Schlusszeiten für den ersten von uns bedienten Reiseabschnitt erhalten Sie bei uns oder bei dem Reisebüro, das Ihr Flugticket ausgestellt hat.
BEZEICHNUNG DER FLUGGESELLSCHAFT BZW. DESIGNATOR DER FLUGGESELLSCHAFT – Buchstaben oder Zeichen, die auf eine bestimmte Fluggesellschaft hinweisen.
FLUGGAST - jede Person, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die auf Grundlage eines Flugscheins mit der Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
FLUGGAST MIT BEHINDERUNGEN - beliebige Person, die bei der Beförderung in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist, aufgrund der körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, der geistigen Behinderung, des Alters oder aus einem anderen Grund und deren Zustand eine besondere Aufmerksamkeit und Anpassung der für alle Fluggäste verfügbaren Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert.
VERTRAGSFLUGGESELLSCHAFT – bedeutet die Fluggesellschaft, mit der der Fluggast einen Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr abgeschlossen hat und deren Bezeichnung auf dem Flugticket erscheint.
VERORDNUNG – Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.
TIER – bedeutet ein Tier in der Kabine oder im Gepäckraum, das mit dem Flugast reist, der sein Eigentümer ist oder eine Person, die im Namen des Eigentümers die Verantwortung für das Tier übernommen hat.
FLUGBESTÄTIGUNG (ITINERARY RECEIPT) - das Reisedokument oder Dokumente, die ein Teil des elektronischen Flugscheins sind und den Namen des Fluggastes, Fluginformationen sowie andere durch die entsprechenden Gesetze erforderlichen Hinweise enthalten.
BEDINGUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT - andere Regelungen als die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die auf der Internetseite der Fluggesellschaft www.lot.com erhältlich sind, bzw. andere Bedingungen, die dem Fluggast vor dem Vertragsabschluss überlassen werden und während der Beförderung gültig sind sowie die Beförderung des Fluggastes und/oder des Gepäcks wie auch die Tarife der Fluggesellschaft regeln.
ZWISCHENLANDUNG - eine geplante Reiseunterbrechung von mehr als 24 Stunden an einem Ort/ mehreren Orten zwischen dem Abflug- und dem Bestimmungsort, vor dem Antritt der Reise zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft vereinbart.
FLUGGESELLSCHAFT – die Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. mit Sitz in ul. Komitetu Obrony Robotników 43, 02-146 Warszawa (nachfolgend auch PLL LOT SA genannt) sowie in bestimmten Fällen auch eine andere Fluggesellschaft, die im Flugschein genannt ist oder die Beförderung in ihrem Auftrag durchführt.
GEPÄCKANHÄNGER - ein von der Fluggesellschaft bzw. in ihrem Auftrag ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen Gepäckanhängerteil am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen Gepäckidentifizierungsteil dem Fluggast ausgehändigt wird.
SZR – SONDERZIEHUNGSRECHTE (Special Drawing Rights) eine vereinbarte Währungseinheit entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.
SPEZIELLE WERTERKLÄRUNG – bedeutet die vom Fluggast gegen Entgelt abgegebene Erklärung bei der Aufgabe des Gepäcks, in der ein höherer Wert des Gepäcks als die durch das Übereinkommen festgelegten Haftungslimits angegeben wird.
FLUGPREIS – bedeutet Tarife, Steuern und andere beim Fluggast erhobenen Entgelte einschließlich Beschlüsse bezüglich deren Gültigkeit, die falls erforderlich den zuständigen Behörden gemeldet wurden.
FRIST IN TAGEN - bedeutet volle Kalendertage, einschließlich aller 7 Wochentage, unter Vorbehalt, dass bei der Fristsetzung der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet wird. Bei Feststellung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE - im Sinne des Übereinkommens und der vorliegenden Beförderungsbedingungen solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder im Flugplan der Fluggesellschaft als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.
VERTRAGSBEDINGUNGEN - Bedingungen und Informationen, die im Flugschein oder im "Itinerary Receipt" eingetragen sind bzw. mit ihnen zusammen ausgehändigt wurden, die als solche bezeichnet wurden und die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen, indem sie sich auf diese berufen.
ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH
2.1. ALLGEMEINES
2.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich für Flüge und Flugabschnitte, für die der Name der Fluggesellschaft PLL LOT S.A. oder ihr Designator LO in die entsprechende Spalte des für den Flugabschitt ausgestellten Flugscheins eingetragen ist, mit Ausnahme der Fälle, die in den Punkten 2.2-2.5 vorgesehen sind sowie der unter Punkt 2.6. beschriebenen Situation.
2.1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden auch im entsprechenden Umfang auf kostenlose und ermäßigte Beförderungen angewendet, sofern es in den dafür vorgesehenen Verträgen, Aufträgen für Flüge oder Flugscheinen nicht anders vereinbart wurde.
2.2. VORRANG DES GESETZES
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden so angewendet, dass die Beschlüsse des Übereinkommens und andere Rechtsbeschlüsse, die unabdingbar sind, davon unberührt bleiben. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen unter dem jeweils anwendbaren Recht ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2.3. CHARTER
Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen den vorliegenden Beförderungsbedingungen nur im entsprechenden Umfang, soweit dies in den Chartervertrag oder im Charterflugschein vorgesehen ist.
2.4. "CODE SHARE" FLÜGE
Für einige Strecken oder bestimmte Flüge trifft die Fluggesellschaft mit anderen Fluggesellschaften Abkommen, die meistens als "Code Share" bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass selbst in Fällen, wenn der Fluggast eine Buchung für einen Flug mit der Maschine einer bestimmten Fluggesellschaft betätigt hat und einen Flugschein besitzt, in dem der Name oder Designator der Fluggesellschaft eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft als die eingetragene tatsächlich durchgeführt werden kann. In diesem Fall kann auch die Beförderung den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft unterliegen, die diese Beförderung tatsächlich durchführt. Über die Identität der Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführen wird, werden die Fluggäste bei der Reservierung in Kenntnis gesetzt, sollte diese bei der Reservierung noch unbekannt sein - sobald diese festgelegt wird.
2.5. NOTWENDIGKEIT DER ÄNDERUNG DER FLUGGESELLSCHAFT
In besonders begründeten Fällen, wenn die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hat, den Fluggast auf seinem planmäßigen Flug zu befördern, kann sie, um Flugverspätung zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren, ihren Flug durch den Flug einer anderen Fluggesellschaft ersetzen, bzw. den Fluggast auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft umbuchen. Über die Identität der Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführt, wird der Fluggast spätestens beim Check-in oder beim Betreten der Maschine informiert.
2.6. ÄNDERUNG DES FLUGZEUGTYPS
Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, den Typ der im Flugplan genannten Maschine zu ändern.
2.7. ALLGEMEINDE BEFÖRDEUNGSBEDINGUNGEN UND ANDERE BEDINGUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT
Sollte eine der in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch zu den Tarifen oder anderen Bedingungen der Fluggesellschaft stehen, die auf der Seite www.lot.com erhältlich sind oder dem Fluggast vor dem Abschluss des Personen- oder Gepäckbeförderungsvertrags ausgehändigt wurden, so haben diese Tarife oder Bedingungen den Vorrang.
ARTIKEL 3 FLUGSCHEIN
3.1. FLUGSCHEIN
Der Flugschein gilt als Beweis des ersten Anscheins für den Abschluss des Beförderungsvertrags zwischen der Fluggesellschaft und dem im Flugschein genannten Fluggast.
3.1.1. ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER FLUGSCHEINE
Eine Person, die keinen gültigen von der Fluggesellschaft ausgestellten Flugschein mit Flugcoupon für den entsprechenden Flug besitzt, ist für die Beförderung nicht berechtigt. Für die Beförderung ist ausschließlich die Person berechtigt, auf deren Namen der Flugschein ausgestellt wurde, die Fluggesellschaft hat dabei das Recht, ein Dokument anzufordern, das ihre Identität und die Übereinstimmung mit den Daten im Reservierungssystem der Fluggesellschaft bestätigt.
3.1.2. FEHLENDER GÜLTIGER FLUGSCHEIN
Mit Ausnahme eines elektronischen Flugscheins kann die Fluggesellschaft bei Verlust oder Beschädigung eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins sowie bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon für den jeweiligen Flug und allen nicht benutzten Flugcoupons auf Wunsch des Fluggastes einen solchen Flugschein ganz oder teilweise durch einen neuen Flugschein (Duplikat) ersetzen. Die Ausstellung dieses Flugscheins (Duplikats) erfolgt erst nach Vorlage eines Nachweises, dass der ursprüngliche Flugschein (verlorengegangener, beschädigter etc.) für den jeweiligen Flug/ Strecke gültig war. In diesem Fall behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, eine entsprechende Gebühr für die erneute Ausstellung des Flugscheins (Duplikats) oder eines Teils des Flugscheins zu verlangen. Beim Fehlen eines solchen Beweises kann die Ausstellung eines neuen Flugscheins erst nach der Bezahlung des vollen Tarifpreises erfolgen. Eine Erstattung für verlorengegangenen Flugschein kann entsprechend dem Art. 11 Punkt 5 betätigt werden.
3.1.3. NICHTÜBERTRAGBARKEIT VON FLUGSCHEINEN
Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Sollte eine andere Person, als die im Flugschein genannte, mit diesem Flugschein reisen oder für diesen Flugschein eine Erstattung bekommen, besteht seitens der Fluggesellschaft keine Haftung gegenüber der im Flugschein genannten Person, wenn sie im guten Glauben die Beförderung durchführt oder die Erstattung betätigt. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Fälle, wenn der Fluggast im Rahmen einer touristischen Veranstaltung befördert wird, die besonderen Gesetzen unterliegt.
3.2. GÜLTIGKEIT
3.2.1 Der Flugschein ist gültig ein Jahr, gerechnet vom Antritt der Reise, oder, falls kein Flugcoupon benutzt wurde, ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum, sofern im Flugschein oder in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht anders vermerkt wurde.
3.2.2. Ist der Fluggast nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins anzutreten, weil ihm die Fluggesellschaft für den Zeitpunkt der gewünschten Reservierung keinen Platz zur Verfügung stellen kann, wird die Gültigkeit des Flugscheins entsprechend dem geltenden Tarif verlängert oder es wird auf Wunsch des Fluggastes eine Erstattung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 veranlasst.
3.2.3. Die Gültigkeit der Flugscheine von Begleitpersonen eines Fluggastes, der während der Flugreise stirbt, kann von der Fluggesellschaft durch Verlängerung der Gültigkeit der Flugscheine bzw. durch die Aufhebung der Mindestaufenthaltszeit geändert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine des Fluggastes und der ihn begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen geändert werden. Jede solche Änderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf bis zu 45 Tagen nach dem Todesdatum beschränkt.
3.3. REIHENFOLGE DER BENUTZUNG DER FLUGCOUPONS
Die Tarife der Fluggesellschaft erfordern die Einhaltung einer festen Reihenfolge, die im Flugschein eingetragen ist. Wenn der Fluggast auf seiner Reise die im Flugschein vorhergesehene Reihenfolge ändern möchte, muss der Flugschein entsprechend der tatsächlichen Streckenführung geändert werden. In diesem Fall wird der Preis wie folgend berechnet:
a) In Höhe des Preises für die zum Zeitpunkt der Buchungsänderung gültige tatsächliche Streckenführung, im Fall, wenn die Reise nicht angetreten wurde.
b) In Höhe des Preises für die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung gültige tatsächliche Streckenführung, im Fall, wenn die Reise angetreten wurde.
Sofern der auf diese Weise berechnete Flugpreis höher ist, als für die im Flugschein angegebene Strecke, kann die weitere Beförderung davon abhängig gemacht werden, ob der Fluggast die anfallende Preisdifferenz begleicht. Sollte der Fluggast die Fluggesellschaft über die Änderung der Streckenführung nicht benachrichtigt haben und der vorherige Streckenabschnitt nicht angetreten bzw. nicht in der im Flugschein vorhergesehenen Reihenfolge angetreten wurde, so wird der Artikel 6 Punkt 5 der vorliegenden Beförderungsbedingungen angewendet.
Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Regeln aufgrund lokaler Vorschriften möglicherweise nicht gelten.
3.4. NAME UND ANSCHRIFT DER FLUGGESELLSCHAFT
Der Name der Fluggesellschaft darf im Flugschein in Form des Airline Designator Codes oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Als Anschrift der Fluggesellschaft gilt auch der Flughafen des Abflugortes, der neben der ersten Abkürzung der Fluggesellschaft in der Rubrik „Fluggesellschaft” auf dem Flugschein erscheint, im Falle des elektronischen Flugscheins entsprechend den Angaben im ersten Flugcoupon der Reisebestätigung.
ARTIKEL 4 ZWISCHENLANDUNGEN
Zwischenlandungen auf der im Flugschein eingetragenen Strecke sind an vereinbarten Orten gestattet, sofern es die Bedingungen des geltenden Tarifs oder die anwendbaren Gesetze zulassen.
ARTIKEL 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN
5.1. ALLGEMEINES
Der Flugpreis umfasst das Entgelt für die Luftbeförderung zwischen Abflugort und Bestimmungsort, sofern nicht anders angegeben. Die Flugpreise enthalten nicht die Kosten für den Bodentransport zwischen den Flughäfen bzw. zwischen Flughäfen und Terminals in den Stadtzentren.
5.2. ANWENDUNG DER FLUGPREISE
Bei den in der Luftbeförderung gültigen Flugpreise handelt es sich um Preise, die von der Fluggesellschaft oder in ihrem Namen auf übliche Weise angewendet werden, für Beförderungen, für die kein Flugpreis veröffentlicht wurde, werden die Flugpreise entsprechend den Gesetzen der Fluggesellschaft erstellt (errechnet). Mit Ausnahme von rechtlich geregelten Fällen wird der Flugpreis angewendet, der am Tag der Buchung des Flugscheins für den Tag gültig ist, an dem die Reise mit dem ersten Flugcoupon angetreten wird (im Flugschein festgelegtes Datum), bzw. beim elektronischen Flugschein – mit dem ersten elektronischen Coupon. Eine Änderung des Reiseweges oder des Reisedatums kann unter Umständen Auswirkungen auf den bereits bezahlten Flugpreis haben. Einige ermäßigte Flugpreise können teilweise oder vollständig von Erstattung ausgeschlossen sein (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Erstattung gesetzlich und unabhängig der Tarifbedingungen vorgeschrieben ist), ihre Auswahl sollte deshalb so erfolgen, damit die Tarifbedingungen den Bedürfnissen des Fluggastes entsprechen. Sollte der bezahlte Betrag mit dem errechneten Flugpreis nicht übereinstimmen, wird die Differenz ggf. von der Fluggesellschaft nachbelastet oder zurückerstattet, entsprechend den geltenden Tarifbedingungen.
5.3. REISEWEG
Sofern von der Fluggesellschaft nicht anders bestimmt wurde, werden die Tarife ausschließlich für Flugstrecken angewendet, für die der jeweilige Tarif gilt. Sollte der gegebene Tarif eine Reise auf verschiedenen Reisewegen zulassen, besteht für den Fluggast die Möglichkeit, vor der Ausstellung des Flugscheins den gewünschten Reiseweg festzulegen, anderenfalls wird dieser von der Fluggesellschaft festgelegt.
5.4. STEUERN UND GEBÜHREN
Beim Kauf des Flugscheins ist der Fluggast verpflichtet, die entsprechenden Steuern und Gebühren zu entrichten, die von den zuständigen staatlichen oder anderen Behörden bzw. vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste unabhängig von den Tarifen und Gebühren der Fluggesellschaft erhoben werden. Eine Änderung der Bedingungen des Beförderungsvertrags (z.B. in Bezug auf die Fluggesellschaft, Flugstrecke oder das Datum) auf Wunsch oder durch das Verschulden des Fluggastes zieht die Berechnung und Erhebung von den jeweils geltenden Gebühren und Steuern nach sich. An einigen Flughäfen werden auf den Fluggast ggf. zusätzliche Verwaltungsgebühren durch die Flughafenverwaltung oder die staatlichen Behörden auferlegt, die von der Fluggesellschaft unabhängig sind und ausschließlich an diese Institutionen direkt zu bezahlen sind. Sollte der Flugschein nicht benutzt oder teilweise benutzt werden, werden die entsprechenden Gebühren und Steuern dem Fluggast erstattet.
Auf den Flugscheinpreis kann eine Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen oder Ändern des Flugscheins angerechnet werden, von deren Höhe der Fluggast vor dem Abschluss des Beförderungsvertrags in Kenntnis gesetzt wird. Diese Gebühr ist von der Erstattung ausgeschlossen.
5.5. WÄHRUNG
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht sind die Flugpreise und Zuschläge in jeder durch die Fluggesellschaft annehmbaren Währung zu bezahlen. Sollte die Bezahlung in einer anderen Währung erfolgen als derjenige, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung gültige Bankankaufkurs.
ARTIKEL 6 RESERVIERUNGEN
6.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RESERVIERUNGEN
6.1.1. Der Fluggast verfügt über eine bestätigte Reservierung, wenn im Flugschein die Nummer, der Tag und die Uhrzeit des Flugs genannt sind sowie der Vermerk „OK” in der entsprechenden Rubrik gemacht wurde, im Fall des elektronischen Flugscheins – ein Hinweis, dass die Reservierung im Reservierungssystem der Fluggesellschaft registriert und bestätigt wurde.
6.1.2. Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Umbuchung bzw. sind von der Umbuchung ausgeschlossen. Die ausführlichen Bedingungen sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen enthalten.
6.2. STORNIERUNG DER RESERVIERUNG NACH DEM ABLAUF DER FESTGELEGTEN FRIST FÜR DIE AUSSTELLUNG DES FLUGSCHEINS
Die Fluggesellschaft kann die Reservierung stornieren, wenn der Fluggast den Flugpreis nicht bezahlt bzw. die Kreditformalitäten mit der Fluggesellschaft bis zu dem für die Ausstellung des Flugscheins festgelegten Zeitpunkt nicht erledigt hat.
6.3. PERSONENBEZOGENE DATEN
Zum Zwecke des Abschlusses und der Durchführung des Beförderungsvertrags ist der Fluggast verpflichtet, der Fluggesellschaft seine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Reservierung, Ausstellung von Flugscheinen, Durchführung des Beförderungsvertrags, Bearbeitung eventueller Reklamationsansprüche, Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie anderen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt notwendig sind. Die Fluggesellschaft wird die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den obengenannten Zwecken verarbeiten und sie an die zuständigen Behörden und andere Empfänger, darunter bevollmächtigte Agenten, andere Fluggesellschaften weitergeben, zwecks Durchführung der genannten und anderen rechtlich begründeten Interessen, die durch Administratoren oder andere Datenempfänger umgesetzt werden.
Die Fluggäste werden darüber informiert und nehmen in Kenntnis, dass jeder Vorfall im Zusammenhang mit dem unberechtigten Zugriff bzw. im Zusammenhang mit der Bedrohung der Flugsicherheit im Computersystem der Fluggesellschaft gespeichert und den zuständigen Behörden übermittelt werden kann.
Außerdem ist die Fluggesellschaft im Fall von bestimmten Flügen gemäß den entsprechenden Gesetzen des polnischen, des EU- und des internationalen Rechts verpflichtet, die personenbezogenen Daten an (polnische und ausländische) Behörden weiterzugeben, insbesondere zum Zweck der Aufklärung und Bekämpfung von Terrorismus sowie anderen Straftaten und Steuerstraftaten sowie deren Vermeidung und Verfolgung der Täter sowie zum Zweck der Bekämpfung von illegaler Einwanderung und zur Verbesserung von Grenzkontrollen.
Im Zuge der Umsetzung des Beförderungsvertrags können die personenbezogenen Daten der Fluggäste an Datenempfänger übermittelt werden, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, die gesetzlich sowie aufgrund von internationalen Verträgen dazu berechtigt sind, diese Informationen zu empfangen, oder wenn die Übermittlung von Daten für die Erfüllung von rechtlich begründeten Interessen der Administratoren oder Datenempfänger erforderlich sein wird, darunter für die Durchführung von Einreise-, Zoll- sowie anderen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Grenzübergang in den Zielländern.
Die Fluggesellschaft bestimmte einen Datenschutzbeauftragten, mit dem sich die Fluggäste über die E-Mail-Adresse iod@lot.pl in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten in Verbindung setzen können.
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Fluggesellschaft finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite: Datenschutz-Bestimmungen
6.4. SITZPLATZZUWEISUNG
6.4.1 Im Fall einer kostenlosen Sitzplatzreservierung berücksichtigt die Fluggesellschaft nach Möglichkeit den Wunsch des Fluggastes nach einem bestimmten Sitzplatz in der Kabine des Flugzeugs ohne zusätzliche Kosten im Rahmen des Check-In-Vorgangs, behält sich jedoch das Recht vor, die Sitzplätze, für die der Flugschein ausgestellt wurde, neu zuzuweisen, auch wenn die Buchung bereits bestätigt wurde.
6.4.2. Die Fluggesellschaft bietet auch die Leistung „Mein Lieblingssitz“, mit der Möglichkeit, den gewünschten Sitz am Bord früher zu reservieren. Einzelheiten des Angebots „Mein Lieblingssitz” finden Sie auf der Seite www.lot.com
6.4.3 Sobald ein Sitzplatz im Flugzeug zugewiesen wurde, ist ein Wechsel des Sitzplatzes an Bord nur mit Zustimmung des Bordpersonals möglich.
6.5. STORNIERUNG WEITERER RESERVIERUNGEN
Wenn der Fluggast die Änderungen im Flugschein entsprechend der tatsächlichen Wunschstrecke nicht vorgenommen bzw. die im Art. 3. Punkt 3.3. genannten Gebühren nicht beglichen hat, so hat die Fluggesellschaft das Recht, die bereits betätigten Reservierungen für weitere Teile der Reise zu streichen.
ARTIKEL 7 FLUGGASTABFERTIGUNG
Der Fluggast soll zur Fluggastabfertigung und am Gate vor dem Abflug spätestens zu einem Zeitpunkt erscheinen, der den Abschluss aller durch die Behörden vorgeschriebenen Formalitäten und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abflug ermöglicht, auf jeden Fall nicht später, als es von der Fluggesellschaft in der Mindestabfertigungszeit festgelegt wurde. Wenn ein Fluggast über keine erforderlichen Dokumente verfügt und für den Reiseantritt nicht vorbereitet ist, bzw. sich zur Fluggastabfertigung oder am Gate vor dem Abflug bis zu den von der Fluggesellschaft festgelegten Meldeschlusszeit nicht meldet, ist die Fluggesellschaft zur Stornierung der Reservierung dieses Fluggastes berechtigt und nicht verpflichtet, den Abflug zu verzögern, um auf den Fluggast zu warten. Die Fluggesellschaft trägt gegenüber dem Fluggast keine Haftung für eventuelle Schäden und Auslagen, die dem Fluggast aus allein von ihm zu vertretenden Verletzungen der Anforderungen dieses Artikels dieser Bestimmungen entstehen. Sollte der Fluggast nach der Fluggastabfertigung zum Einsteigen am Gate nicht erscheinen, so dass aus diesem Grund zur Flugverspätung aufgrund der Entladung des bereits aufgegebenen Gepäcks gekommen ist, haftet der Fluggast für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Ausführliche Informationen über die Abfertigung, insbesondere dabei über deren Schließung finden Sie auf der Seite www.lot.com.
ARTIKEL 8 ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND BESONDERE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
8.1. ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
Die Fluggesellschaft kann die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks verweigern, wenn Sie im Rahmen ihres Ermessens der Meinung ist, dass:
- diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit notwendig ist;
- diese Maßnahme notwendig ist, um einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates zu vermeiden, von dem aus abgeflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird, bzw. in dem eine Zwischenlandung stattfindet, oder
- ohne gegen den Artikel 8 Punkt 8.2. zu verstoßen, das Verhalten, der Zustand, das Alter oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes den Anlass geben, dass:
- er eine besondere Betreuung seitens der Fluggesellschaft erfordert,
- er offensichtlich gegen die guten Sitten verstoßt, was von anderen Fluggästen als anstößig empfunden werden kann oder
- er eine Gefahr für sich selbst, für andere Fluggäste oder fremdes Eigentum darstellt;
- der Fluggast die Anweisungen und Hinweise der Fluggesellschaft, insbesondere bezüglich der Sicherheit und Ordnung an Bord missachtet
- der Fluggast das Personal mutwillig irregeführt oder schikaniert hat (z.B. durch Witze über angeblichen Besitz von Waffen oder anderen gefährlichen Gütern), bzw. sich so äußert oder verhält, dass (und ) es als zweifelhaft erscheint, dass die Sicherheit an Bord gewährleistet wird oder (und) dass die Fluggesellschaft und ihr Bodenpersonal, ihr Flugzeug/Besitz oder Eigentum, ihre Dienstleistungen (darunter das angebotene Treueprogramm) oder ihre Fluggäste direkt oder indirekt zu Schaden kommen können. Diese Äußerungen oder Verhalten umfassen Drohungen, beleidigende oder vulgäre Sprache gegenüber dem Boden- oder Kabinenpersonal und beziehen sich auf Fluggäste, die eine Bedrohung darstellen, bzw. deren Verhalten die Sicherheit von einer oder mehreren Personen, Gütern oder dem Eigentum der Fluggesellschaft gefährdet.
- der Fluggast die Vornahme einer Sicherheitsprüfung bezüglich seiner eigenen Person oder der transportierten Gegenstände verweigerte, die vom Ordnungspersonal am Flughafen aus Sicherheitsgründen durchgeführt wird;
- wenn sich der Fluggast bereits auf einem früheren Flug, bei der Abfertigung oder im Fall von Flügen mit Zwischenlandung - auf einem anderen Flugabschnitt rechtswidrig verhalten, gegen die Maßnahmen der Flugsicherheit, gute Sitten oder Ordnung, darunter gegen die Bestimmungen von Artikel 12 verstoßen hat und ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Fluggast solches Verhalten wiederholen kann und deshalb von der Verweigerung der Beförderung auf allen Flügen der Fluggesellschaft schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde;
- der Fluggast den anwendbaren Flugpreis, Gebühren oder Steuern nicht bezahlt hat bzw. die Kreditformalitäten zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast (bzw. der Person, die den Flugschein bezahlte) nicht erledigt wurden;
- der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, oder die Aushändigung der im Artikel 14 Punkt 14.2 genannten erforderlichen Dokumente trotz Aufforderung der Fluggesellschaft ablehnt.
- es ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Fluggast in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist;
- der Fluggast seine Reisedokumente vernichtet hat oder deren Übergabe an die Besatzung für die Dauer des Flugs gegen Quittung trotz Aufforderung der Mitarbeiter der Fluggesellschaft ablehnt, falls dies von den zuständigen Behörden verlangt wird;
- dem Fluggast die Einreise in das Land verweigert wird, von dem aus abgeflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird;
- der Fluggast einen Flugschein vorlegt:
- den er auf illegalem Wege, bzw. nicht von der Fluggesellschaft oder bei einem von ihr bevollmächtigten Agenten erworben hat
- der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist
- gefälscht ist, oder
- einen Flugcoupon oder elektrischen Coupon enthält, der Änderungen aufweist, die von einer anderen Person als die Fluggesellschaft oder der von ihr bevollmächtigte Agent betätigt wurden, bzw. wenn der Flugcoupon erheblich beschädigt ist;
- die Person, die den Flugschein vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie diejenige ist, deren Name in der Rubrik des Flugscheins: „Name des Fluggastes" eingetragen ist;
- Den Flugschein nicht umgetauscht oder die Gebühr für den Umtausch des Flugscheins gemäß Art. 3 Punkt 3.3. nicht bezahlt wurde.
8.1.1. Wenn im Zusammenhang mit dem im Pkt. 8.1 Buchstabe d, e und g) genannten Verhalten des Fluggastes die Fluggesellschaft zu Schaden kam, so wird sie direkt vom Fluggast die durch dieses Verhalten entstandenen Kosten verlangen.
8.2. BESONDERE BETREUUNG WÄHREND DER BEFÖRDERUNG
8.2.1. Die Fluggesellschaft wird sich bemühen, kranken Personen, Fluggästen mit Behinderungen, Kindern ohne Begleitung und schwangeren Frauen die Reise zu erleichtern.
8.2.2.In bestimmten Flugzeugtypen können Einschränkungen für die Beförderung von Fluggästen mit Behinderungen gelten. Es wird empfohlen, dass die Fluggäste die Fluggesellschaft über die eigene Behinderung bzw. über irgendeine Art von Bedarf nach spezieller Unterstützung bereits bei der Reservierung benachrichtigen. Wenn der Antrag auf spezielle Unterstützung nach der Buchung oder nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt wird, bemüht sich die Fluggesellschaft nach Kräften, dem Antrag eines Fluggastes mit Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften nachzukommen, wobei sie insbesondere die Frist und die besondere Art der beantragten Unterstützung berücksichtigt.
Ausführliche Bestimmungen bezüglich der Beförderung des oben genannten Personenkreises findet man auf der Internetseite der Fluggesellschaft www.lot.com.
8.2.3. Sollte der Fluggast die Fluggesellschaft über seine Krankheit bzw. Behinderung, die eine spezielle Unterstützung erfordert, nicht in Kenntnis setzen und die Fluggesellschaft aus diesem Grund den Flug ungeplant unterbrechen muss, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Änderung der Flugstrecke bzw. anderen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu verlangen, mit Ausnahme von Fällen der höheren Gewalt oder von der Fluggesellschaft verschuldeten Handelns.
ARTIKEL 9 GEPÄCK
9.1. PFLICHTEN DES FLUGGASTES
a) der Fluggast erklärt, dass er über den Inhalt seines Gepäcks vollständig im Klaren ist;
b) der Fluggast verpflichtet sich, sein Gepäck nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sobald es gepackt ist, und keine Gegenstände anzunehmen, die einem anderen Fluggast oder einem Dritten gehören;
c) der Fluggast verpflichtet sich, nicht mit Gepäck zu reisen, das ihm von einem Dritten anvertraut wurde.
9.1.1. GEGENSTÄNDE, DIE IM GEPÄCK NICHT TRANSPORTIERT WERDEN DÜRFEN
Der Fluggast darf in seinem Gepäck folgende Gegenstände nicht mitführen:
- Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs gefährden können, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO (International Civil Aviation Organisation) und der IATA (International Air Transport Association) und in entsprechenden Gesetzen aufgeführt sind (weiterführende Informationen sind auf Wunsch bei der Fluggesellschaft erhältlich);
- Gegenstände, deren Transport nach den Gesetzen des Staates, von dem aus geflogen wird, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
- Gegenstände, die nach Ermessen der Fluggesellschaft wegen ihres Gewichtes, ihrer Form, Größe, oder Beschaffung (wie z.B. Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit), wie auch aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen zur Beförderung als Gepäck ungeeignet sind;
- lebendige Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 9 Punkt 9.9. –Tiere vorgesehenen Fälle;
- Spiritus;
- andere Alkoholgetränke, mit Ausnahme von originalverpackten Waren.
9.1.2. Es ist nicht gestattet, Schusswaffen und Munition im Gepäck eines Fluggastes zu befördern, mit Ausnahme von Sport- und Jagdwaffen sowie Sport- und Jagdmunition. Sport- und Jagdwaffen oder -munition können nur als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, nachdem sie dem Beförderer vorgelegt wurden. Schusswaffen dürfen nicht geladen sein, müssen gesichert und ordnungsgemäß verpackt sein. Der Transport von Munition unterliegt den Gefahrgutvorschriften der ICAO und IATA sowie den entsprechenden staatlichen Vorschriften.
9.1.3. Waffen wie Schwerter, Degen, Messer, antike Schusswaffen oder Nachbildungen von Schusswaffen können nach vorheriger Abstimmung der Beförderungsbedingungen mit dem Beförderer als aufgegebenes Gepäck angenommen werden. Der Transport solcher Gegenstände in der Passagierkabine ist nicht gestattet.
9.1.3. Waffen, wie z.B. Schwerter/Degen, Messer, antike Feuerwaffen, Repliken der Feuerwaffen können nach vorheriger Absprache der Transportbedingungen mit der Fluggesellschaft als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden. Das Mitführen dieser Gegenstände in der Kabine ist nicht gestattet.
9.2 EMPFEHLUNGEN FÜR DEN TRANSPORT BESTIMMTER GEGENSTÄNDE
9.2.1. Es wird empfohlen, keine zerbrechlichen oder leicht verderblichen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu transportieren. Falls der Fluggast dennoch solche Gegenstände in seinem Gepäck unterbringt, sollte er sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß und sicher verpackt sind, um Schäden am eigenen Gepäck, am Gepäck anderer Fluggäste sowie am Eigentum des Beförderers zu vermeiden.
9.2.2. Der Beförderer empfiehlt außerdem, keine Gegenstände wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Kunstwerke, Computer, Kameras, Mobiltelefone, andere elektronische Geräte, Musikinstrumente, Silber- und Goldgegenstände, Wechsel, Wertpapiere, andere wertvolle Gegenstände, Geschäftsdokumente, Handelsmuster, Pässe und andere Ausweisdokumente, optische Geräte, Medikamente, Brillen, Sonnenbrillen und Schlüssel im aufgegebenen Gepäck zu verstauen. Es wird empfohlen, solche Gegenstände im Handgepäck zu transportieren.
9.2.3. Es wird auch empfohlen, keine Anhänger oder zusätzliche Gegenstände am Gepäck anzubringen, die während des Transports beschädigt, abgetrennt oder anderen Gepäckstücken Schaden zufügen könnten.
9.3. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
9.3.1. Die Fluggesellschaft behält sich vor, die Beförderung der unter Punkt 9.1.1 und 9.1.2. genannten Gegenstände als Gepäck abzulehnen bzw. die Weiterbeförderung aller solcher allenfalls im Laufe der Beförderung entdeckter Gegenstände zu verweigern.
9.3.2. Die Fluggesellschaft empfiehlt außerdem, im aufgegebenen Gepäck keine Gegenstände wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Kunstwerke, Computer, Fotoapparate, Mobiltelefone, andere elektronische Geräte, Musikinstrumente, Silber- und Goldwaren, Wechsel, Wertpapiere und andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Handelsmuster, Pässe und andere Ausweisdokumente, optische Geräte, Medikamente, Brillen, Sonnenbrillen und Schlüssel zu transportieren. Es wird empfohlen, diese Gegenstände im Handgepäck mitzuführen.
9.3.3 Es wird auch empfohlen, am Gepäck keine Anhänger o. Ä. anzubringen, sowie keine zusätzlichen Gegenstände, die während des Transports beschädigt/abgelöst werden oder andere Gepäckstücke beschädigen könnten.
9.4. RECHT AUF DURCHSUCHUNG DER GEPÄCKSTÜCKE
9.4.1. Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gegenständen, die oben als für die Beförderung verboten angegeben sind, als Gepäck verweigern und kann die weitere Beförderung solcher Gegenstände verweigern, wenn sie im Gepäck gefunden werden.
9.4.2. Der Beförderer kann die Annahme eines Gepäcks als aufgegebenes Gepäck verweigern, wenn es nicht ordnungsgemäß verpackt ist, sodass ein sicherer Transport bei üblicher Sorgfalt im Umgang gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Beförderer den Transport eines Gepäcks ablehnen, wenn dieses aufgrund seiner Größe, Form, seines Gewichts, Inhalts oder Typs oder aus Sicherheitsgründen oder zum Komfort anderer Passagiere für den Transport ungeeignet ist.
9.4. RECHT AUF DURCHSUCHUNG DER GEPÄCKSTÜCKE
9.4.1. Aus Sicherheitsgründen kann der Beförderer den Fluggast um Zustimmung zu einer Durchsuchung oder Kontrolle des Gepäcks, einschließlich einer Röntgenkontrolle oder einer anderen Art von Gepäckkontrolle, bitten. In Abwesenheit des Fluggastes kann der Beförderer das Gepäck durchsuchen oder kontrollieren, um festzustellen, ob es Gegenstände enthält, die in Punkt 9.1.1. und 9.1.2. dieses Artikels aufgeführt sind, oder andere Waffen oder Munition, die vor dem Beförderer verborgen wurden. Verweigert der Fluggast die Zustimmung zu der in den vorstehenden Sätzen dieses Punktes genannten Durchsuchung oder Kontrolle, kann der Beförderer die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern.
9.4.2. AUFGABE DES GEPÄCKS
Der Fluggast kann sein Gepäck nur bis zu dem Zielort aufgeben, zu dem er selbst gemäß der auf dem Ticket angegebenen Flugroute reist (auf einem bestimmten Flugabschnitt oder mehreren Abschnitten). Es ist nicht gestattet, die Reise an einem Zwischenlandeort zu unterbrechen, wenn das Gepäck des Fluggastes zu einem anderen, weiter entfernten Zielort aufgegeben wurde und der Beförderer nicht in der Lage ist, ohne eine Verzögerung des Flugzeugstarts, das komplette Gepäck des Fluggastes im Frachtraum zu finden und auszuhändigen, der seinen Wunsch geäußert hat, das Flugzeug während eines Zwischenstopps zu verlassen. Falls der Fluggast dennoch seine Reise unterbricht, ist er verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach dem Gepäck und der Flugverspätung zu tragen.
9.5. BEFÖRDERUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK
9.5.1. Nach Übergabe des Gepäcks an den Beförderer zur Registrierung übernimmt der Beförderer das Gepäck in seine Obhut, stellt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckanhängermarke aus und übergibt dem Fluggast den Kontrollabschnitt dieser Marke.
9.5.2. Aufgegebenes Gepäck wird in der Regel auf demselben Flug wie der Fluggast befördert, es sei denn, der Beförderer entscheidet, dass dies aus Sicherheits-, technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gepäck, sofern keine zollrechtlichen Vorschriften dagegen sprechen, vom Beförderer an den Aufenthaltsort des Fluggastes oder an einen anderen vom Fluggast angegebenen Ort geliefert.
9.5.4. SPEZIELLE WERTERKLÄRUNG
Im Falle von aufgegebenem Gepäck, dessen Wert die Haftungsgrenzen übersteigt, die gemäß der Konvention für den Fall von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung festgelegt wurden, können Fluggäste entweder ihr gesamtes Gepäck vor dem Abflug versichern oder – bei Übergabe des Gepäcks an den Beförderer – eine spezielle Werterklärung abgeben, deren Annahme von der Zahlung einer entsprechenden Gebühr abhängig sein kann.
9.5.5. Der Beförderer kann die Annahme einer speziellen Werterklärung für das Gepäck verweigern, wenn ein Teil der Beförderung von einem anderen Beförderer durchgeführt wird, der diesen Service nicht anbietet.
9.6. GEBÜHRENFREIES GEPÄCK
Ein Fluggast darf nur Gepäck, das den vom Beförderer festgelegten Bedingungen und Einschränkungen entspricht, kostenlos befördern. Die entsprechenden Informationen können auf der Webseite www.lot.com (Öffnet in einem neuen Fenster) eingesehen werden.
9.7. ÜBERGEPÄCK
Für Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, muss der Fluggast eine Gebühr gemäß den vom Beförderer festgelegten Tarifen und Verfahren entrichten. Entsprechende Informationen sind auf der Webseite www.lot.com (Öffnet in einem neuen Fenster) verfügbar.
9.8. BEFÖRDERUNG VON NICHT AUFGEGEBENEM GEPÄCK
9.8.1. Nicht aufgegebenes Gepäck, das von einem Fluggast in die Flugzeugkabine mitgenommen wird, muss unter den Sitz vor dem Platz des Fluggastes oder in einem geschlossenen Gepäckfach in der Kabine untergebracht werden. Gegenstände, die vom Beförderer als zu schwer oder zu groß angesehen werden, werden gemäß den Vorschriften für aufgegebenes Gepäck befördert. Die zulässigen Abmessungen und das Gewicht des nicht aufgegebenen Gepäcks werden vom Beförderer festgelegt und auf der Website www.lot.com veröffentlicht.
9.8.2. Gegenstände, die als nicht aufgegebenes Gepäck befördert werden, wie ein Buch, ein Mantel, eine kleine Damenhandtasche, ein Gehstock oder ein Regenschirm, ein zusammenklappbarer Rollstuhl oder Kinderwagen sowie andere Gegenstände, die der Fluggast während der Reise benötigt, werden nicht auf die Freigepäckgrenze für nicht aufgegebenes Gepäck angerechnet.
9.8.3. Wenn in der Kabine nicht genügend Platz vorhanden ist, kann der Beförderer, unabhängig von den zulässigen Abmessungen und dem zulässigen Gewicht des Gepäcks, verlangen, dass dieses Gepäck im Frachtraum des Flugzeugs gemäß den Vorschriften für aufgegebenes Gepäck befördert wird. In diesem Fall wird empfohlen, dass der Fluggast die in Punkt 9.2.1. und 9.2.2. genannten Gegenstände aus dem Gepäck entnimmt.
9.8.4. Gegenstände, die nicht für den Transport im Frachtraum des Flugzeugs geeignet sind, wie Musikinstrumente, dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Beförderer in der Kabine befördert werden. Der Beförderer kann für die Beförderung solcher Gegenstände eine spezielle Gebühr verlangen.
9.9. ABHOLUNG DES GEPÄCKS
9.9.1. Der Fluggast sollte sein Gepäck unverzüglich abholen, sobald es am Zielort, zu dem das Gepäck gemäß der Reise des Fluggastes befördert wurde, zur Abholung bereitsteht. Wird das Gepäck nicht abgeholt, ist der Beförderer berechtigt, das Gepäck innerhalb der in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Fristen und Bedingungen zu verwalten.
9.9.2. Nur der Inhaber des Flugscheins und des bei der Gepäckaufgabe ausgehändigten Kontrollabschnitts des Gepäckanhängers ist berechtigt, das aufgegebene Gepäck abzuholen. Das Fehlen des Kontrollabschnitts des Gepäckanhängers hindert die Herausgabe des Gepäcks nicht, vorausgesetzt, der Flugschein wird vorgelegt und das Gepäck kann durch andere Merkmale identifiziert werden.
9.9.3. Wenn die Person, die das Gepäck abholen möchte, den Flugschein und den Kontrollabschnitt des Gepäckanhängers nicht vorlegen kann, gibt der Beförderer das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung heraus, dass sie ihr Recht auf das Gepäck nachweist und, falls der Beförderer dies verlangt, eine ausreichende Sicherheit stellt, um den Beförderer für mögliche Verluste oder Ausgaben zu entschädigen, die durch die Herausgabe des Gepäcks entstehen könnten.
9.9.4. Wenn der Inhaber des Flugscheins beim Abholen des Gepäcks keine Reklamation einreicht, wird davon ausgegangen (sofern kein Gegenbeweis vorliegt), dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag übernommen wurde. Sollte der Fluggast dennoch innerhalb der in Artikel 17 vorgesehenen Fristen eine Reklamation einreichen, muss er nachweisen, dass der Schaden während des Transports entstanden ist.
9.10. TIERE
9.10.1. Nur Katzen und Hunde dürfen als Tiere in der Kabine oder im Frachtraum reisen. Die Beförderung von Tieren erfordert die vorherige Zustimmung des Beförderers und die Zahlung der entsprechenden Gebühr. Die Tiere müssen in geeigneten Behältern zusammen mit Futter untergebracht sein und über gültige tierärztliche Gesundheits- und Impfnachweise, Einreisegenehmigungen und andere von den Behörden des Ziellandes sowie der Transitländer vorgeschriebene Dokumente verfügen.
9.10.2. Ein als aufgegebenes Gepäck akzeptiertes Tier zusammen mit seinem Behälter und Futter wird nicht auf die Freigepäckgrenze angerechnet, sondern gilt als Übergepäck, für das der Fluggast gemäß den geltenden Tarifen eine Gebühr entrichtet.
9.10.3. Ein Blindenführhund oder Gehörlosenführhund, ein Assistenzhund oder ein Therapiehund wird gemäß den geltenden Vorschriften kostenlos befördert. Detaillierte Informationen sind auf der Website www.lot.com (Öffnet in einem neuen Fenster) verfügbar.
9.10.4. Der Beförderer haftet für die Beförderung von Tieren gemäß den in der Verordnung und dem Übereinkommen festgelegten Regeln für die Beförderung von Gepäck und Waren. Der Beförderer haftet darüber hinaus nicht für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen, Krankheiten oder den Tod des Tieres, es sei denn, der Schaden wurde durch Verschulden des Beförderers verursacht.
9.10.5. Der Beförderer haftet nicht bei Betrug, Fehlen oder Ungültigkeit der für den Transport von Tieren erforderlichen Dokumente. Wenn ein Land die Einreise oder den Transport eines Tieres verweigert, haftet der Beförderer nicht für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen, Krankheiten oder den Tod des Tieres, es sei denn, dies wurde durch Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit des Beförderers verursacht. Der Beförderer wird Bußgelder, Verluste, Entschädigungen oder Kosten, die durch solche Situationen entstehen, von Fluggästen einfordern, die die geltenden Vorschriften und Anforderungen eines Landes, durch das oder in das das Tier befördert wird, nicht einhalten.
9.10.6. Wenn ein Tier in der Kabine befördert wird, muss es unter der ständigen Aufsicht des Fluggastes stehen und darf sich nicht selbstständig in der Kabine bewegen. Aus Sicherheitsgründen muss der Fluggast das Tier vor Kontakt mit anderen Fluggästen schützen und es während des gesamten Aufenthalts an Bord an einer Leine oder in einem Transportbehälter halten. Im Falle eines Hundes muss dieser im Falle von aggressivem Verhalten einen Maulkorb tragen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für Assistenzhunde.
ARTIKEL 10 UNREGELMÄSSIGKEITEN BEI DER BEFÖRDERUNG
10.1. Die Fluggesellschaft unternimmt alle Anstrengungen, um den Fluggast und sein Gepäck entsprechend des für diesen Tag geltenden Flugplans zu befördern. Änderungen im Flugplan sind zugelassen, die Fluggesellschaft ist allerdings verpflichtet, Fluggäste, die bereits Flugscheine für die von den Flugplanänderungen betroffenen Flüge erworben haben, über die Änderungen persönlich in Kenntnis zu setzen. Es wird empfohlen, dass der Fluggast unabhängig des Subjekts, über welches seine Reservierung betätigt wurde, bereits bei der Reservierung im Reservierungssystem der Fluggesellschaft seine Kontaktdaten hinterlässt, um bei eventuellen Unregelmäßigkeiten oder anderen bereits bei der Beförderung entstandenen Situationen, die den Fluggast betreffen, Kontakt mit der Fluggesellschaft zu ermöglichen. Bei Änderungen der Abflugzeiten, die aus der Sicht des Fluggastes nicht akzeptiert werden, hat er Anspruch auf Erstattung des Preises entsprechend dem Artikel 11 Punkt 11.3.
10.2. Im Fall von Streichungen und Verspätungen der Flüge wie auch im Fall der Mitnahmeverweigerung stehen den Fluggästen bestimmte Leistungen auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu.
ARTIKEL 11 ERSTATTUNGEN
11.1. ALLGEMEINES
Die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben wird in Übereinstimmung mit diesem Artikel unter Vorbehalt des Artikels 5 Punkt 5.4. geleistet.
11.2. ERSTATTUNGSBERECHTIGTE PERSON
11.2.1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.
11.2.2. Der im Flugschein mit Namen benannte Fluggast oder die Person, die den Flugschein bezahlt hat, kann einen Dritten bevollmächtigen, die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben entgegenzunehmen. Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk der Fluggesellschaft, so erfolgt die Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person oder an den durch sie bevollmächtigten Dritten.
11.2.3. Außer im Fall des Verlustes des Flugscheins sowie der elektronischen Flugscheine erfolgt die Erstattung nur gegen Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons einschließlich des Coupons mit der Bestätigung für den Fluggast und ggf. der Rechnung an die Fluggesellschaft.
11.2.4. Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons und ggf. der Rechnung vorlegende Person ausgezahlte Erstattung gilt in Übereinstimmung mit Punkt 11.2.1. oder 11.2.2. als Erstattung an den Erstattungsberechtigten und stellt die Fluggesellschaft von zukünftiger Haftung bezüglich der Erstattung frei.
11.2.5 Die Erstattung erfolgt in derselben Form, in der die Bezahlung für den Flugschein erfolgte.
11.3. ERSTATTUNGEN AUS GRÜNDEN, DIE DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFT VERURSACHT WURDEN
Wenn die Fluggesellschaft:
- einen Flug streicht oder
- einen Flug nicht planmäßig und in einem sinngemäßen Zeitrahmen durchfuhren kann oder
- den planmäßigen Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt auf der Reise des Fluggastes nicht anfliegt oder wenn
- sie dem Fluggast den von ihm beim Kauf des Flugscheins reservierten Sitzplatz nicht bereitstellen kann oder
- der Fluggast durch ein Verschulden der Fluggesellschaft einen gebuchten Anschlussflug nicht erreicht, so entspricht der Erstattungsbetrag:
- wenn kein Teil des Flugscheins verbraucht wurde, dem durch den Fluggast gezahlten Flugpreis (ohne Abzüge);
- wenn ein Teil des Flugscheins verbraucht wurde, dem höheren Betrag aus der Differenz zwischen:
- dem Flugpreis für die einfache Strecke (abzüglich der eventuellen Ermäßigungen) vom Ort der Flugunterbrechung bis zum Bestimmungsort oder bis zum nächsten Aufenthaltsort und
- der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis für die gesamte Reise und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.
11.4. ERSTATTUNG AUF WUNSCH DES FLUGGASTES
Verlangt der Fluggast eine Erstattung aus anderen als den unter Punkt 11.3 genannten Gründen
und der anwendbare Tarif eine Erstattung zulässt, so entspricht der Erstattungsbetrag:
- wenn kein Teil des Flugscheins verbraucht wurde, dem gezahlten Flugpreis abzüglich eventueller Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des jeweiligen Sondertarifs oder abzüglich der bei Erstattungen anwendbaren Bearbeitungsgebühr, falls diese angewendet wird;
- wenn ein Teil des Flugscheins verbraucht wurde und die Tarifbestimmungen es zulassen, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis auf Grundlage des für die Erstattung vorgelegten Flugscheins abzüglich eventueller Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des jeweiligen Sondertarifs oder abzüglich der bei Erstattungen anwendbaren Bearbeitungsgebühr, falls diese angewendet wird.
11.5. ABLEHNUNG VON ERSTATTUNGEN
11.5.1. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als ein Jahr nach Ablauf der entsprechend dem Artikel 3, Punkt 3.2. festgesetzten Gültigkeitsdauer gestellt wird.
11.5.2. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung ablehnen, solange ihr kein Zahlungsbeleg durch den Fluggast bzw. durch die Person, die den Flugschein bezahlt hat, vorgelegt wird.
11.5.3. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung für einen Flugschein ablehnen, welcher der Fluggesellschaft oder den Behörden eines Landes zum Nachweis der Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt wurde, es sei denn, dass der Fluggast nachweisen kann, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben oder dass er das Land mit einer anderen Fluggesellschaft bzw. einem anderen Beförderungsmittel verlassen wird.
11.5.4. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein (Flugcoupons) ablehnen, falls dieser Flugschein (Flugcoupons) aus den im Artikel 12, Punkt 12.1. genannten Gründen nicht eingelöst wurde und die Fluggesellschaft den Flugschein (Flugcoupons) als finanzielle Sicherheit für eventuelle Schadenersatzansprüche gegenüber dem Fluggast für Schäden hinterlegt, die er bei einem anderen Fluggast oder der Fluggesellschaft verursacht hat.
11.6. WÄHRUNG
Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem der Flugschein gekauft wurde, sowie des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Die Erstattung erfolgt in der Regel in derselben Währung, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde. In besonders begründeten Fällen, wenn die Rückzahlung in derselben Währung, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde, nicht vorgenommen werden kann bzw. mit gravierenden Schwierigkeiten verbunden ist (z.B. aufgrund der Tatsache, dass die Erstattung des Flugscheinpreises in einem anderen Land als der Kauf desselben erfolgt), erfolgt die Rückzahlung in der Währung des Landes, in dem die Erstattung vorgenommen wird, bzw. in einer anderen Währung, die zwischen der Fluggesellschaft und dem Erstattungsberechtigten vereinbart wurde und vom Gesetz zugelassen ist.
11.7. FÜR AUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG BERECHTIGTE SUBJEKTE
Eine durch den Fluggast beantragte Erstattung wird nur von der Fluggesellschaft vorgenommen, die den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder von dem von ihr berechtigten Agenten.
ARTIKEL 12 VERHALTEN AN BORD
12.1. An Bord der Maschine sind das Rauchen sowie der Konsum von selbst gebrachten Alkoholgetränken verboten.
12.2. Filmen ober Fotoaufnahmen zu anderen als privaten Zwecken sind verboten.
12.3 Wenn sich nach Ermessen der Fluggesellschaft der Fluggast an Bord so verhält, dass von ihm eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass er das Kabinenpersonal in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigt oder Anweisungen des Kabinenpersonals nicht Folge leistet, einschließlich Einschränkungen und Verboten von Rauchen (darunter das Rauchen von herkömmlichen und E-Zigaretten sowie anderen künstlichen Raucharten), Alkohol- oder Drogengebrauch an Bord, oder mit seinem Verhalten bei anderen Fluggästen für Unmut sorgt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur Anwendung von Gewalt, Anforderung zum Verlassen der Maschine nach der Landung sowie Verweigerung der Weiterbeförderung oder zukünftigen Beförderungen. Um die Sicherheit des Flugs sowie die Sicherheit und Ordnung an Bord zu gewährleisten ist der Luftfahrzeugführer berechtigt, Anweisungen allen an Bord befindlichen Personen zu erteilen, alle an Bord befindlichen Personen sind dabei verpflichtet, den Anweisungen des Luftfahrzeugführers zu befolgen. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, von einem Fluggast, der einem anderen Fluggast oder der Fluggesellschaft Schaden hinzugefügt hat, Schadenersatz zu verlangen.
12.4 Sollte der Fluggast gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verstoßen, kann die Fluggesellschaft alle notwendigen und berechtigten Maßnahmen unter Einhaltung der allgemein geltenden Richtlinien zu ergreifen. Zu diesem Zweck kann die Fluggesellschaft den Fluggast auf dem nächstgelegenen Flughafen aussteigen lassen, einschließlich der Übergabe des Fluggastes an die zuständigen Behörden, oder in jeder Phase des Fluges angemessene Maßnahmen ergreifen und die Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 8.1 verweigern.
12.5. AUSSERPLANMÄSSIGE LANDUNG AUFGRUND DES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DES FLUGGASTES
Die Fluggesellschaft behält sich außerdem das Recht vor, Schadenersatz für eine außerplanmäßige Landung zu verlangen, die durch rechtswidriges Verhalten eines Fluggastes verursacht wurde, wenn das Flugzeug aufgrund dieses Verhaltens an einem Ort landen muss, der nicht der ursprüngliche Bestimmungsort des gegebenen Flugs ist.
12.6. Aus Gründen der Flugsicherheit kann die Fluggesellschaft ein Verbot oder Einschränkung der Benutzung von einigen Geräten an Bord der Maschine aussprechen, wie beispielsweise: ein tragbares Radio und Computer/Laptop, Mobiltelefon, elektronische Spiele und Geräte mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
12.7. ADer Fluggast ist verpflichtet, während des gesamten Fluges auf seinem Sitz zu bleiben. Wenn Sie auf Ihrem Sitzplatz sitzen, müssen Sie den Sicherheitsgurt anlegen. Gleichzeitig empfiehlt die Fluggesellschaft, bei Langstreckenflügen bestimmte Sportübungen zu wiederholen, entsprechend den Anweisungen in den an Bord verfügbaren Unterlagen.
ARTIKEL 13 ERBRINGUNG VON ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN
13.1. Wenn die Fluggesellschaft im Rahmen des Beförderungsvertrags für den Fluggast andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbart, so handelt sie insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
13.2. Wenn sich die Fluggesellschaft zur Erbringung der Bodenbeförderung verpflichtet hat, kann dieser Transport anderen Beförderungsbedingungen unterliegen.
ARTIKEL 14 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
14.1. ALLGEMEINES
Der Fluggast allein ist verpflichtet, alle Gesetze, Regelungen, Anweisungen, Anordnungen und Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für Anweisungen der Fluggesellschaft.
Die Fluggesellschaft, ihre Mitarbeiter, Agenten, Vertreter und Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, den Fluggästen und Dritten Unterstützung und Informationen bezüglich der Beschaffung der erforderlichen Dokumente (darunter Visa) und der Befolgung der maßgebenden Vorschriften zu leisten und zu übermitteln und haften nicht für eventuelle Folgen, die dem Fluggast durch falsche Informationen, aus der Unterlassung, sich diese Papiere (darunter Visa) zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der geltenden Gesetze entstehen.
14.2. REISEDOKUMENTE
Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt sämtliche Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und der Fluggesellschaft die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, auf jeder Teilstrecke die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der die geltenden Gesetze und Vorschriften nicht einhält oder dessen Dokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen oder der sich weigert, solche Dokumente auf Verlangen der Fluggesellschaft vorzulegen.
14.3. EINREISEVERBOT
Der Fluggast ist verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis und andere im Zusammenhang mit dem Flug anwendbaren Gebühren zu zahlen, falls ihn die Fluggesellschaft auf Anordnung einer Behörde an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen muss, weil er in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen darf. Die Fluggesellschaft kann zur Bezahlung dieses Flugpreises sämtliche vom Fluggast gezahlten Beträge für nicht ausgenutzte Beförderung oder andere im Besitz der Fluggesellschaft befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird von der Fluggesellschaft nicht zurückerstattet.
14.4. HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR STRAFEN, BUSSGELDER UND VERURSACHTE AUSLAGEN
Falls die Fluggesellschaft angefordert wurde, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil der Fluggast die Gesetze, Vorschriften oder Anweisungen des betreffenden Staates nicht befolgt hat oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so ist der Fluggast verpflichtet, der Fluggesellschaft auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die bereits entrichteten Gebühren für nicht ausgeflogene Flugscheine oder Geldmittel des Fluggastes, die sich im Besitz der Fluggesellschaft befinden, zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.
14.5. ZOLLKONTROLLE
Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht seines aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zollbeamte beizuwohnen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge des Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.
14.6. SICHERHEITSKONTROLLE
Der Fluggast ist verpflichtet, sich den durch die bevollmächtigten Mitarbeiter oder Agenten der Behörden, der Flughafengesellschaften oder durch die Fluggesellschaft vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
ARTIKEL 15 AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN
15.1 Eine Beförderung, die durch zwei oder mehr Fluggesellschaften aufgrund eines Flugscheins oder eines Gesamtflugscheins durchgeführt wird, stellt in Bezug auf das Übereinkommen eine einheitliche Leistung dar.
15.2. Im Fall einer in diesem Artikel genannten Beförderung, die den Gesetzen des Übereinkommens unterliegt, kann Fluggast seine Ansprüche nur gegen die Fluggesellschaft richten, welche die Beförderung, bei der es zu dem Vorfall bzw. zur Verspätung kam, tatsächlich durchführte, sofern die erste Fluggesellschaft auf Grundlage von explizit formulierten Vertragsbedingungen nicht die gesamte Haftung für die Beförderung übernommen hat. In Bezug auf das Gepäck und die Güter kann Fluggast seine Ansprüche gegen die erste Fluggesellschaft, die letzte Fluggesellschaft, bzw. gegen die Fluggesellschaft richten, welche die Beförderung durchführte, bei der es zur Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung kam. Diese Fluggesellschaften haften solidarisch.
ARTIKEL 16 SCHADENSHAFTUNG
16.1. ALLGEMEINES
16.1.1. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen bilden die Grundlage für die Haftung der Fluggesellschaft. Wird die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt, so haftet die Vertragsfluggesellschaft, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
16.1.2. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens, das die Haftung der Fluggesellschaft einschränkt. Für Bereiche, die sich außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Übereinkommens befinden, werden die Gesetze der jeweiligen Staaten angewendet.
16.1.3. Die Fluggesellschaft trägt keine Haftung gegenüber Kläger bzw. gegenüber der Person, auf die sich die Rechte des Klägers beziehen, vollständig oder teilweise in dem Umfang, in dem der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Handlung oder Nachlässigkeit verursacht bzw. mitverursacht wurden. Die Beweislast trägt in diesem Fall die Fluggesellschaft. Der Fluggesellschaft steht außerdem der Regress gegen Dritte zu.
16.1.4. Die Fluggesellschaft haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Befolgen von Gesetzen, Anordnungen, Empfehlungen oder Anforderungen des nationalen Rechts, bzw. infolge deren Missachtung durch den Fluggast verursacht wurden.
16.1.5. Die Haftung der Fluggesellschaft darf nicht den nachgewiesenen Wert des Schadens übersteigen und unterliegt den Beschränkungen, die das anwendbare Recht, insbesondere die Vorschriften oder das Übereinkommen, vorsieht.
16.1.6. Die Fluggesellschaft haftet nur für Schäden, die auf ihren eigenen Flügen bzw. Teilflügen eintreten, auf denen ihr Designator in der entsprechenden Rubrik des Flugscheins eingetragen ist. Der Fluggast hat das Recht, die verträgliche oder tatsächliche Fluggesellschaft hinsichtlich des Schadens in Anspruch zu nehmen, sein Anspruch wird dann in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen den Fluggesellschaften geprüft.
16.1.7. Jeglicher Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der Fluggesellschaft gelten auch zugunsten der Agenten, Mitarbeiter und Vertreter der Fluggesellschaft sowie jeder Person, deren Flugzeug von der Fluggesellschaft benutzt wird, wie auch zugunsten der Agenten, Mitarbeiter und Vertreter dieser Person. Der Gesamtbetrag, der von der Fluggesellschaft und den genannten Agenten, Mitarbeitern und Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für die Fluggesellschaft geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
16.1.8. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verzichtet keine der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen auf irgendeinen Ausschluss oder Beschränkung der Haftung oder der Verteidigungsmittel der Fluggesellschaft nach der Verordnung, dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht.
16.1.9. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine der in diesem Artikel enthaltenen Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
16.2. SCHADENERSATZ DER FLUGGESELLSCHAFT BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG
16.2.1. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden aufgrund von Todesfall oder Körperverletzung eines Fluggastes, nur wenn der Unfall, der den Tod oder Körperverletzung zur Ursache hatte, an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen erfolgte.
16.2.2. Die Fluggesellschaft verpflichtet sich im Fall von Schäden aufgrund von Todesfall oder Körperverletzung eines Fluggastes, der durch diese Fluggesellschaft befördert wurde:
- keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung der Fluggesellschaft, die im Artikel 22 Gesetz 1 des Warschauer Übereinkommens vorgesehen sind, gelten zu lassen,
- Für Schäden bis zu einem Betrag von 128 821 SDR (bzw. dem Gegenwert in einer anderen Währung) für jeden Fluggast auf Haftungsbefreiung und Haftungseingrenzung zu verzichten; die Fluggesellschaft behält dabei allerdings die Rechte, die ihr laut Art. 16.1.3. zustehen,
- Forderungen, die den Betrag von 128 821 SDR pro Fluggast überschreiten, kann die Fluggesellschaft durch den Nachweis abwenden, dass:
- die Fluggesellschaft oder Personen, die in ihrem Namen handeln, weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt haben, oder
- dieser Schaden ausschließlich durch Fahrlässigkeit oder eine andere schuldhafte Handlung von Dritten verursacht wurde und der schadenersatzberechtigten Person oder Personen eine Vorauszahlung auf den Schadenersatzbetrag leisten, welche zur Deckung der unmittelbaren finanziellen Bedürfnisse, proportional zu den erlittenen Unannehmlichkeiten, innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SDR (bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung). Die Auszahlung der Vorauszahlung ist nicht mit Anerkenntnis der Fluggesellschaft gleichzusetzen und kann auf den endgültigen Schadenersatzbetrag angerechnet werden. Die Vorauszahlung muss nicht zurückbezahlt werden, sofern sie nicht an eine Person geleistet wurde, die sich als nicht schadenersatzberechtigt herausgestellt hat, oder im Fall, der im Art. 16.1.3. geschildert wird.
16.3. HAFTUNG DES BEFÖRDERERS BEI VERSPÄTUNG BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN
Bei Beförderungen, die unter die Konvention fallen, haftet der Beförderer für Schäden, die durch eine Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen entstehen, es sei denn, er weist nach, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder dass es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Haftung ist auf einen Betrag von 6.303 SZR pro Fluggast begrenzt.
16.4. HAFTUNG DES BEFÖRDERERS FÜR SCHÄDEN AM GEPÄCK
16.4.1. Der Beförderer haftet für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, das unter der Obhut des Fluggastes steht, sowie an persönlichen Gegenständen des Fluggastes nur, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Beförderers verursacht wurde.
16.4.2. Die Haftung des Beförderers im Falle der Zerstörung, Beschädigung, des Verlusts oder der Verspätung von Gepäck ist begrenzt und beträgt 1.519 SZR pro Fluggast, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, wobei sich der Beförderer der Wahrscheinlichkeit eines Schadens bewusst war.
16.4.3. Die in Punkt 16.4.2 genannten Haftungsbegrenzungen stellen grundsätzlich die Obergrenze der Haftung des Beförderers dar, was bedeutet, dass der Fluggast innerhalb dieser Grenzen insbesondere das Vorliegen und die Höhe des erlittenen Schadens nachweisen muss. Kann der Fluggast den Schaden nicht belegen, ist der Beförderer berechtigt, eine Entschädigung nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung zu gewähren.
16.4.4. Die in Punkt 16.4.2 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Fluggast eine Erklärung über den höheren Wert des Gepäcks gemäß Artikel 9 Punkt 9.4.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen abgegeben hat. In diesem Fall haftet der Beförderer bis zur Höhe des erklärten Wertes, es sei denn, er weist nach, dass der tatsächliche Schaden des Fluggastes geringer war.
16.4.5. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die aus den natürlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit oder den eigenen Mängeln des Gepäcks resultieren. Jeder Fluggast, dessen Gepäck Schäden an einer anderen Person, deren Eigentum oder am Eigentum des Beförderers verursacht, haftet für diese Schäden und übernimmt die vom Beförderer infolge dieser Schäden erlittenen Verluste und Kosten.
16.4.6. Der Beförderer haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die nicht im Gepäck befördert werden dürfen und die in Artikel 9 aufgeführt sind.
ARTIKEL 17 FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
17.1. ANZEIGE VON REKLAMATION
17.1.1 Die Klage auf Schadenersatz für Beschädigung von Gepäck ist nur dann zulässig, wenn der Berechtigte unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks Anzeige erstattet, für Schäden, die durch verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, spätestens 21 Tage nach Übergabe des Gepäcks an den Fluggast. Die Reklamation muss in schriftlicher Form erfolgen und an die Fluggesellschaft vor dem Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.
17.1.2 Reklamationen sollen der Fluggesellschaft übermittelt werden, entweder vom Fluggast selbst oder durch seinen Bevollmächtigten, auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht, die der Fluggesellschaft vorgelegt wird. Die Fluggesellschaft hat 30 Tage Zeit, die Reklamation zu beantworten, außer in den Gesetzen des jeweiligen Staates ist eine andere Frist vorgesehen. Reklamationen sollen an die Reklamationsabteilung geschickt oder mittels des auf der Seite www.lot.com verfügbaren Formulars übermittelt werden.
17.2. KLAGEFRISTEN
Die Klage auf Schadenersatz erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Jahren nach der Landung am Bestimmungsort, bzw. zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen oder die Beförderung unterbrochen wurde, erhoben wird. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des zuständigen Gerichts.
ARTIKEL 18 ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN
Agenten, Mitarbeiter und Vertreter der Fluggesellschaft sind nicht berechtigt, den Inhalt der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in irgendeiner Form zu ändern, umzugestalten oder aufzuheben.
Letzte Änderung: 21.01.2025.